Es ist einer der größten österreichischen Versicherungsfälle in der jüngeren Geschichte: Einer von zwei Produktionsstandorten eines heimischen Leitbetriebs brennt völlig nieder.

Im Rahmen eines laufenden Mandates der Management Factory durften Christian Egger (Partner bei Management Factory) und Michael Austerer (Manager bei Management Factory) das Unternehmen federführend in der Abwicklung begleiten. Beim Unternehmen handelt es sich um ein österreichisches, produzierendes Unternehmen der Konsumgüterindustrie mit rund 200 Mio. Euro Umsatz. Nach einem technischen Gebrechen kam es zu einem Großbrand an einem von zwei Produktionsstandorten der Gruppe. Insgesamt verliert das Unternehmen damit auf einen Schlag mehr als fünfzig Prozent der vorhandenen Gesamtproduktionskapazität. Die durch den Brand zerstörten Produktionsflächen umfassen rund 25.000 Quadratmeter.

Im Newsletter der Management Factory geben Christian Egger und Michael Austerer einen Einblick in die aus diesem Mandat gewonnenen Erfahrungen. Den ersten Teil zur Betriebsunterbrechungs-Versicherung (BU-Versicherung) können Sie hier nachlesen. In diesem zweiten Teil geht es um versicherungstechnische Aspekte des Sachschadens.


Wesentliche Erkenntnisse im Bereich des Sachschadens

Die Sachversicherung hat den Zweck, das Unternehmen vor finanziellen Verlusten und Schäden an seinen physischen Vermögenswerten zu schützen. Diese Vermögenswerte können Gebäude, Maschinen, Infrastruktur, Rohstoffe, Lagerbestände und andere materielle Güter sein, die für den Produktionsprozess oder den Geschäftsbetrieb des Unternehmens unerlässlich sind. Diese Art der Versicherung ermöglicht es dem Unternehmen also, die Kosten für Reparaturen oder den Ersatz von beschädigten oder verlorenen Vermögenswerten zu decken.

Aufräum- und Abbrucharbeiten

Bevor Sie mit einem Wiederaufbau beginnen können, müssen zunächst meist Aufräum- und Abbrucharbeiten durchgeführt werden. Abhängig vom Schadensausmaß können die Kosten für solche Aufräumarbeiten durchaus hoch ausfallen. Unserer Einschätzung nach wird diesen Versicherungssummen – meist abgedeckt durch einen sogenannten „Erstrisikotopf“ – wenig Augenmerk geschenkt.

Auch hier gilt es Deckungsumfang (z.B. Deponiekosten, Entsorgungskosten im Zusammenhang mit Problemstoffen) und Höhe korrekt zu wählen. Bedenken Sie, in welchen Ländern Sie versicherte Standorte haben und welches Kostenniveau bzw. welche sonstigen Umstände und Aufwände dort im Schadensfall zu berücksichtigen sind.

Neuwertversicherung

Mitunter die zentralste Frage lautet: Ist das Unternehmen zu Neuwerten oder zu Zeitwerten versichert? Nur wenn eine Neuwertversicherung besteht, sind die Kosten der Wiederbeschaffungen zu Neuwerten gedeckt. Anders ausgedrückt, eine Neuwertversicherung ersetzt die beschädigten oder verlorenen Vermögensgegenstände durch neue, gleichwertige Artikel, unabhängig von deren Alter oder Abnutzungsgrad. Das ist somit der entscheidendsten Parameter, da Sie ohne Neuwertversicherung in der Wiederbeschaffung neuer Anlagen stark eingeschränkt sind oder einen hohen Anteil aus der eigenen Investitionskraft des Unternehmens bewerkstelligen müssen.

Technische Verbesserung

Ein spannendes Diskussionsfeld im Rahmen der Bewertung des Sachschadens stellen technische Verbesserungen dar. Der Sachverständige ermittelt im Rahmen der Schadensbewertung, ob die geplanten wiederbeschafften technischen Anlagen eine technische Verbesserung – verglichen zum Altbestand – darstellen. Diese „Verbesserung“ muss nicht zwangsweise eine bewusste Entscheidung des Versicherungsnehmers sein, sondern kann sich gegebenenfalls auch zwingend im Rahmen der Wiederbeschaffung ergeben. Ein Beispiel: Eine vor zehn Jahren erworbene Anlage wird marktseitig nicht mehr in gleicher Art und Güte oder in dieser Bauweise angeboten. Der Versicherungsnehmer ist bei der Ersatzbeschaffung somit gezwungen, die aktuellen und technisch verbesserten Anlagenkomponenten zu kaufen. Um gegen derartige Mehrkosten im Zusammenhang mit technischen Verbesserungen auch versichert zu sein, bedarf es gesonderten Versicherungsschutzes. In der Regel sind Mehrkosten für technische Verbesserungen in einer Erstrisikoposition mitenthalten. Es lohnt sich ein kritischer Blick, ob die dafür vorgesehene Versicherungssumme ausreichend ist.

Freie Verwendung und örtliche Freizügigkeit

Sie haben einen Sachschaden erlitten. Doch eigentlich ist die untergegangene Anlage für das zukünftige Produktionssetup nicht mehr zwingend erforderlich und soll nicht mehr reinvestiert werden. Anstelle dessen würden Sie gerne in andere Anlagen investieren. Um hier möglichst hohe Flexibilität im Schadensfall zu haben, bedarf es der „freien Verwendung der Entschädigungsleistung“. Diese besagt, dass die zu beschaffenden Ersatzobjekte auch anderen als den bisherigen Zwecken, jedoch dem versicherten Betrieb dienen können. 

Eine weitere spannende Frage ist, ob bei Wiederbeschaffungen die Entschädigungsleistung für Gebäude und/oder Anlagen verwendet werden kann, vereinfacht gesagt, ob ein Shift zwischen diesen Kategorien möglich ist. 

Auch die Frage, ob ein Re-Investment am vom Schaden betroffene Standort erfolgen muss oder gegebenenfalls an einem anderen Standort erfolgen kann, ist ähnlich gelagert und letztendlich abhängig vom Versicherungsvertrag. Regelungen dazu finden sich oftmals unter dem Schlagwort „örtliche Freizügigkeit“ wieder. 

Diverse pauschal bemessene Versicherungssummen / Erstrisikopositionen 

Neben den ohne Zweifel im Fokus stehenden Versicherungssummen für Sachschaden und Betriebsunterbrechung beinhaltet der Versicherungsvertrag noch diverse, oftmals pauschal bemessene und unserer Einschätzung nach gegebenenfalls wertmäßig wenig hinterfragte Versicherungssummen. Beispiele dafür sind Mehrkosten für Architekten- und Planungskosten, betriebswirtschaftliche und technische Beratung, Instandsetzung der Außenanlagen, behördliche Auflagen, technische Verbesserungen, Preissteigerungen nach Schadenseintritt etc. 

Diese Positionen sind zumeist in sogenannten „Erstrisikotöpfen“ zusammengefasst und wertmäßig gedeckelt. Im Anlassfall können aus diesen Positionen aber erhebliche Kostenbelastungen entstehen. Stellen Sie sich daher die Frage, ob im Fall eines Großschadens die unter diesen Versicherungssummen subsumierten Positionen tatsächlich Deckung finden können.  

Allgemeines zum Prozess der Schadensermittlung:

Im ersten Teil dieses Newsletters haben wir die Ermittlung des Betriebsunterbrechungsschadens thematisiert. Analog dazu wird auch für die Ermittlung des Sachschadens durch die Versicherung ein Sachverständiger beauftragt. Für jedes einzelne im Schadensfall untergegangene Gebäude, für jedes Gebäudeelement, jede Maschine und Anlage, jedes Infrastrukturobjekt und jeden  Einrichtungsgegenstand muss die Frage des korrekten Wiederbeschaffungswertes (=Neuwert) geklärt werden. Im Regelfall erfolgt dies durch Einholung von konkreten Angeboten, nur im absoluten Ausnahmefall wird mit Schätzwerten gearbeitet. Die Frage, inwiefern untergegangene und wiederbeschaffte Anlagen vergleichbar sind, ist ein zentrales Diskussionsfeld bei der Bewertung des Sachschadens.   

Im vorliegenden Fall wurden gesamt mehr als 1.000 Bewertungspositionen erfasst, die Bewertung hat sich über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren erstreckt. 

Resümee:

  • Ab einer gewissen Unternehmensgröße und Komplexität ist es unerlässlich, für den Abschluss und die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsvertrages professionelle Beratung heranzuziehen, etwa durch einen Industriemakler oder eine Industriemaklerin.
  • Gestalten Sie die jährliche Versicherungsmeldung für die Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung sehr sorgsam. Hinterfragen Sie auch die sonstigen Erstrisiko-Summen im Versicherungsvertrag kritisch.
  • Denken Sie an den Abschluss eines Mastervertrags, welcher gegebenenfalls in den lokalen Polizzen bestehende Deckungsunterschiede ausgleicht. Er bildet Abhängigkeiten zwischen Konzerngesellschaften ab, stellt einen klaren Erfolgsfaktor dar und erleichtert die Abwicklung im Schadensfall.
  • Bei der Ausgestaltung der Sachversicherungspolizze sollten neben der Thematik Neuwertversicherung und adäquate Versicherungssummen auch vermeintliche „Nebenschauplätze“ wie beispielsweise Abbrucharbeiten, technische Verbesserungen, Preissteigerungen und Planungskosten beachtet werden.
  • Die Abwicklung eines derartigen Großschadens ist für das Unternehmen äußerst zeit- und ressourcenintensiv und zudem mit einem sehr hohen Dokumentationsaufwand verbunden. Ein transparentes und faktenorientiertes Vorgehen zwischen Sachverständigen und Unternehmen ist ein wesentlicher Baustein.
  • Die Ermittlung des Betriebsunterbrechungsschadens erfordert in der Regel ein integriertes Finanzmodell bzw. eine GuV-Simulation entsprechend der Versicherungsbewertungslogik. Dies erfordert betriebswirtschaftliches Know-How sowie eine detaillierte Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Versicherungsbewertungslogik. Zudem muss mit dem Sachverständigen ein gemeinsames Verständnis zum Geschäftsmodell erarbeitet werden. 

Verfasser des Newsletters: Christian Egger und Michael Austerer