In Unternehmenskrisen und Covid-19 Zeiten kann sich bei Geschäftsführern, Vorständen und Stiftungsvorständen eine gewisse faustische Verzweiflung einstellen:

      Habe nun ach! Betriebswirtschaft,
      Transformation und Juristerei
      durchaus studiert mit ganzer Kraft.
      Doch jetzt ist alles einerlei:
      Da steh ich nun, ich armer Tor!
      Und bin so klug als wie zuvor.
            Vorstand in Krisenzeiten frei nach Goethe


Gleich vorweg: Bei Beachtung der geltenden Regeln haben ordentliche und rechtschaffene GeschäftsführerInnen und Vorstände nichts zu befürchten. Eine faustische Verzweiflung ist also nicht angebracht, und von einem Pakt mit dem Teufel ist ohnehin abzuraten.

Aus Sicht der Management Factory sind in der Praxis vier Haftungsbereiche relevant, die im folgenden Text detailliert beschrieben werden. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass die nachfolgenden Informationen auf Erfahrungen der MF-Manager basieren und keine Empfehlungen oder Rechtsberatungen darstellen.

Die Covid-19 Pandemie hat in Österreich zu einigen Änderungen geführt. GeschäftsführerInnen, Vorstände und Stiftungsvorstände (in der Folge der Einfachheit halber als „GF“ bezeichnet) haben bis zum 31. Oktober 2020 statt der üblichen 60 Tage 120 Tage Zeit für einen Insolvenzantrag, und Unternehmen wurden bei Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlreiche Stundungsmöglichkeiten eingeräumt. Das ändert allerdings nichts an den Haftungsfallen. Es steht sogar zu befürchten, dass es bei den Abgabenverbindlichkeiten Ende 2020 / Anfang 2021 zu einem bösen Erwachen für einige Organträger kommen wird.

Vorweg sei festgehalten, dass sich dieser Newsletter Haftungsfallen widmet, die ordentliche und rechtschaffene GFs im Auge behalten sollten. Strafrechtlich relevante Haftungsthemen wie betrügerische Krida oder Bilanzfälschung, die vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger Natur sind, berücksichtigen wir hier nicht.

Nun aber zu den vier nach unserem Dafürhalten relevanten Haftungsfeldern.


1) Abgaben

Geschäftsführer, Vorstände und Stiftungsvorstände haften persönlich für die Einbehaltung und die zeitgerechte Abfuhr von Abgaben an die öffentliche Hand: Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Kommunalsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen zeitgerecht bezahlt werden (vgl. BAO, ASVG und KommStG). Auch leichte Fahrlässigkeit begründet hier bereits eine Haftung.

TIPP
Wenn sich Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nicht mehr ausgehen, dann zahlen Sie auch keine Löhne und Gehälter bzw. zahlen Sie dann nur einen Teil der Löhne und Gehälter (z.B. 80 Prozent) und hierfür dann zeitgleich die anteilige Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Im Falle einer korrekt eingeleiteten Insolvenz haben GF nichts zu befürchten, d.h. der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist keine schuldhafte Verletzung der Abgabenpflicht. Im Sinne der Gläubigergleichbehandlung dürfen aber selbstredend die öffentlichen Gläubiger nicht schlechter behandelt werden als die übrigen Gläubiger.

TIPP
Wenn Sie bei Steuern und / oder Sozialversicherungsabgaben bereits im Hintertreffen sind und daher die Covid-19 bedingten Stundungen in Anspruch genommen haben, dann sollten diese Zahlungen in den nächsten Wochen höchste Priorität haben. Vereinbaren Sie umgehend mit den zuständigen Stellen Ratenzahlungen und berücksichtigen Sie die Zahlungen im Liquiditätsplan. Halten Sie das Unternehmen und sich selber als GF immer „insolvenzfähig“.

2) Untreue

Während beim ersten Haftungsrisiko die öffentliche Hand das Hab und Gut von GeschäftsführerInnen, Vorständen und Stiftungsvorständen als Haftungsfonds im Visier hat, sind es im zweiten Fall die Eigentümer, die sich mit dem Verweis auf einen Untreuetatbestand an den (in Ungnade gefallenen) Führungskräften regressieren möchten. Daher sollten GF stets den Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnung kennen, vor allem die Zustimmungspflichten bei den dort aufgelisteten Geschäften. Bei großen Entscheidungen und Investitionen ist stets die Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren. Gegebenenfalls sollten Experten und Gutachter beigezogen werden.

Verluste oder eine Insolvenz rechtfertigen für sich alleine noch keinen Untreuevorwurf, es gibt ja keine „Erfolgshaftung“ von GF. Im Sinne der Business Judgement Rule kann der Eigentümer nur dann Schadenersatz begehren, wenn der GF seine Sorgfaltspflichten nicht befolgt und sich Folgendes zuschulden kommen lässt (vgl. hierzu GmbHG):

  • Unternehmerische Entscheidungen wurden aufgrund sachfremder Informationen gefällt (zum Beispiel zur persönlichen Bereicherung).
  • Es erfolgte bei wichtigen Entscheidungen keine angemessene Informationseinholung (Beschlüsse fielen zum Beispiel „aus dem Bauch heraus“).
  • Der/Die GF agierte nicht gutgläubig zum Wohle der Gesellschaft (zum Beispiel, indem Gesetze wissentlich gebrochen wurden).
  • Interne Regelungen wie die Zustimmungspflichten laut Geschäftsordnung wurden nicht eingehalten.

TIPP
Dokumentieren sie die Annahmen, welche hinter Managemententscheidungen stehen, gründlich und für Externe nachvollziehbar. Lassen Sie im Zweifelsfall Aufsichtsrat, Beirat und Gesellschafterversammlung zustimmen. Erstens generieren derartige Zustimmungsprozeduren oft noch gute Ideen und zweitens sichern Sie sich so als GF intern ab.

Was tun, wenn der Eigentümer etwas anderes will als der/die GF? Dokumentieren Sie die Differenz und holen sie sich eine Weisung der Gesellschafter. Im Idealfall erfolgt diese Weisung als Gesellschafterbeschluss. Wichtig dabei: Weisungen wirken selbstredend nicht exkulpierend, wenn sie nichtig sind, was beispielsweise bei strafrechtswidrigem Handeln der Fall ist oder bei Entscheidungen, die dazu führen, dass die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt wird.

3) Insolvenzverschleppung, Eigenkapitalersatz und Neugläubigerschädigung

Etwa 85 Prozent der gerichtsanhängigen Haftungsthemen gegenüber GeschäftsführerInnen, Vorständen und Stiftungsvorständen stehen in Zusammenhang mit einer Insolvenz. Nach den Behörden und Eigentümern stellen die Gläubiger, mitunter vertreten durch den Masseverwalter, die dritte Gruppe von Personen dar, die sich gegebenenfalls beim GF regressieren möchten.

Geschäftsführer und Vorstände müssen als Vertreter einer Kapitalgesellschaft innerhalb von 60 Tagen (bei Naturkatastrophen und in Covid-19 Zeiten innerhalb von 120 Tagen) ein Insolvenzverfahren einleiten (Sanierungs- oder Konkursverfahren), wenn das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht zeitgerecht bedienen kann (ausgenommen sind temporäre Zahlungsstockungen) oder wenn das Unternehmen überschuldet ist und eine positive Fortbestehensprognose nicht vorliegt. Die 60 bzw. 120 Tage sind wohlgemerkt eine Höchstfrist, und die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung ist aufgrund von Covid-19 nur bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.

Das alles ist eigentlich keine Raketenwissenschaft. In der Praxis scheitert rechtssicheres Handeln aber mitunter daran, dass keine Liquiditätsplanung vorhanden ist und dass die Buchhaltung nicht in der Lage ist, zeitnah Auskunft über die Ergebnisentwicklung und den Vermögensstand eines Unternehmens zu liefern. Da ein Geschäftsführer aber zur Einrichtung eines funktionierenden Rechnungswesens verpflichtet ist, wirken Defizite in der Buchhaltung nicht haftungsbefreiend. Eine rollierende Liquiditätsplanung mit einem Horizont von zumindest 13 Wochen ist nach unserem Dafürhalten für jedes Unternehmen ein Muss.

TIPP
Erstellen Sie eine unterjährige Bilanz unter Berücksichtigung der Covid-19 -Maßnahmen und -Auswirkungen sowie eine Plan-Bilanz für das Ende des Geschäftsjahrs. Falls Ihr Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie bereits unterjährig überschuldet ist, erstellen Sie eine Fortbestehensprognose.

Natürlich ist es schwierig, derzeit längerfristige Annahmen zu treffen, aber das ist bei jedem Budget und jeder Mittelfristplanung auch immer der Fall. Die Fortbestehensprognose entlastet auf jeden Fall den GF, es sei denn, die Annahmen wären völlig unplausibel.

Erstellen Sie die Fortbestehensprognose auch, wenn aktuell aufgrund der gewährten Abgabenstundungen, aufgrund der verlängerten Kurzarbeit, aufgrund eines gewährten Fixkostenzuschusses und / oder aufgrund etwaiger Covid-19 Überbrückungskredite noch ausreichend Liquidität vorhanden ist. Früher oder später sind die Stundungen zu Ende, die Darlehen sind zurückzuzahlen und eine Personalreduktion nach der Kurzarbeitsphase kann kostspielig werden.

Während der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf den Tag genau ermittelt werden kann (z.B. Stichtag einer großen Tilgung bzw. relevanter Zahlungsausfall), ist der Eintritt der Überschuldung oftmals ein schleichender und gerne beiseitegeschobener Prozess. In der Praxis sind alle Beteiligten seitens Handelsgericht, Masseverwalter, Banken, Gläubigern, Mitarbeitern und Eigentümer immer froh, wenn der GF einen gut festmachbaren Grund und Zeitpunkt identifiziert und kommuniziert. Für die Fixierung eines konkreten und fristgerechten Zeitpunkts für die Überschuldung bieten sich beispielsweise an:

  • Bei der Review eines Großprojekts wird dem Entscheidungsgremium eine desaströse Prognose präsentiert.
  • Es liegt ein kostspieliges Gerichtsurteil vor bzw. es kommt zu einer Wende im Verfahren, die ein solches Gerichtsurteil wahrscheinlich werden lässt.
  • Ein Investor mit nachweisbarem Interesse zieht sich schriftlich zurück.
  • Eine angestrebte außergerichtliche Lösung wird hinfällig, zum Beispiel weil ein Hauptgläubiger nicht mitmacht.
  • Eine Eventualverbindlichkeit wird schlagend, zum Beispiel eine Patronatserklärung für ein Tochterunternehmen oder eine gewährte Sicherheit für ein Darlehen oder ein Aval.
  • Die Hausbank lehnt eine in Aussicht gestellte (Überbrückungs-)Finanzierung unerwartet ab.
  • Aufgrund des neuen Forecasts wird offensichtlich, dass die aktuelle Fortbestehensprognose nicht mehr hält und dass die Covenants, die mit der Bank vereinbart wurden, nicht mehr erfüllbar sind.
  • Es kommt zu einem Verlust von Aufträgen, die im Budget berücksichtigt waren, wodurch die Zahlungsstockung nicht mehr behebbar ist.
  • Eine Gesetzesänderung oder eine erneute Covid-19-Reisewarnung führt dazu, dass die geplanten Ergebnisse nicht mehr erwirtschaftet werden können.


TIPP
Wenn die Insolvenz unvermeidbar erscheint, dann identifizieren, kommunizieren und dokumentieren Sie den Auslöser der 60- bzw. 120-Tage-Frist umfassend. Falls Drittparteien relevant sind – beispielsweise Investoren, Gläubiger oder Auftraggeber –fordern Sie aktiv Schriftlichkeit ein.

In der Krise gilt ein striktes Verbot des Eigenkapitalersatzes, das heißt Gesellschafterdarlehen dürfen vom GF erst nach Sanierung des Unternehmens rückgeführt werden. Sollte ein Masseverwalter hier einen Verstoß feststellen, so wird er zuerst versuchen, die Gelder vom Gesellschafter für die Masse zurückzubekommen und dann, im Falle der Uneinbringlichkeit, den GF zur Verantwortung ziehen. Bei allen Intercompany-Geschäften und bei allen Transaktionen mit dem Eigentümer ist auch stets auf Fremdüblichkeit Wert zu legen (bei Bedarf mittels Gutachten). In der Praxis prüften Masseverwalter meist alle größeren, vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Geschäfte.

Als besonders kritisch für den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder den Vorstand erachten wir von der Management Factory neben der Verletzung von Kapitalerhaltungsvorschriften eine Neugläubigerschädigung in der Krise. Während bei Altgläubigern meist schwerer beweisbar ist, dass die verspätete Insolvenzanmeldung zu einem Quotenschaden für die Altgläubiger führt, ist dies bei Neugläubigern wesentlich einfacher. Ein Neugläubiger ist jemand, der zwischen dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Insolvenzeröffnung und dem Zeitpunkt der dann tatsächlich erfolgten (verspäteten) Insolvenzanmeldung eine Geschäftsverbindung eingegangen ist. Dieser Neugläubiger hätte bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung gar keinen Schaden, weil er keine Geschäftsbeziehung mehr hätte eingehen können. Somit muss der Geschäftsführer diesen Schaden ersetzen.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass ein GF für die Mindestkosten einer Insolvenzeröffnung in der Höhe von 4 000 Euro haftet.

4) Gewerberechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften

Während alle drei bis dato beschriebenen Haftungsfelder für einen „ordentlichen Kaufmann“ gut beherrschbar sind, ist der Bereich der Sicherheits-, Umwelt- und Abfallvorschriften sowie des Arbeits- und Ausländerbeschäftigungsgesetzes dazu geeignet, auch sorgfältige GeschäftsführerInnen, Vorstände und Stiftungsvorstände vor Gericht zu bringen.

Ein Unfall mit Personenschaden kann auch in gut geführten Unternehmen passieren, und niemand kann von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer verlangen, dass er alle gewerbe- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften kennt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass in diesem Zusammenhang auch handelsrechtliche Geschäftsführer vor den Kadi zitiert werden. Die Argumentation ist dann meist die, dass der GF seine Fürsorgepflichten als Arbeitgeber verletzt hat und dass er oder sie nicht sichergestellt hat, dass die vorhandenen internen Regelungen auch gelebt und angewendet werden.

So gestrickt war übrigens der bis dato einzige Fall von Geschäftsführerhaftung in der Geschichte der Management Factory. Diesen wollen wir kurz darstellen, um zu zeigen, wie heikel der arbeitsrechtliche Bereiche sein kann.

Mehrere Jahre nachdem einer unserer Manager in einem Produktionsunternehmen als kaufmännischer Geschäftsführer tätig gewesen war, ereignete sich dort infolge einer unglücklichen Verkettung von Zufällen ein schwerer Unfall mit Personenschaden. Ein eifriger Staatsanwalt klagte daher vorsorglich gleich einmal alle technischen und kaufmännischen Geschäftsführer seit der Inbetriebnahme der Produktionsstätte an. Bei der viele Jahre zurückliegenden Inbetriebnahme der Anlage war nämlich eine von fünf behördlichen Auflagen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Nota bene: Die Inbetriebnahme war lange vor der Zeit des Management Factory – Managers erfolgt. Gegen so eine Anklage ist auch ein gewissenhafter GF nicht gefeit.

Beim Prozess wurden im ersten Schritt dann allerdings alle kaufmännischen GF freigesprochen (somit auch der Management Factory Manager), da in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Produktions- und Sicherheitsbereich eindeutig dem technischen GF zugeordnet war und da die technischen GF kompetent beurteilt wurden. Die technischen GF sowie sämtliche gewerberechtlichen GF, Arbeitssicherheitsbeauftragten und Arbeitssicherheitsfachkräfte wurden am Ende des Tages auch freigesprochen, weil in diesem konkreten Fall der verunglückte Mitarbeiter selbst mehrere bestehende und bekannte Richtlinien nicht beachtet hatte. Außerdem hatte wie gesagt eine äußerst unglückliche Verkettung von Zufällen zu dem Malheur geführt, sodass das Gericht hier niemanden dafür verantwortlich machen konnte bzw. wollte.

Generell tendiert die österreichische Rechtsprechung zu Freisprüchen, wenn es zu einer Verkettung unwahrscheinlicher und auch bei sorgfältigem Gebaren schwer vermeidbaren Unglücksfällen kommt. So wurden alle 16 Angeklagten im Prozess zur Tunneltragödie in Kaprun freigesprochen. In Deutschland wurden die Geschäftsführer und Konstrukteure jenes Unternehmens, welches den Heizstrahler konstruiert hatte, der die Feuersbrunst in der Gletscherbahn ausgelöst hatte, ebenfalls freigesprochen.

TIPP
Installieren Sie Sicherheits-, Umwelt- und Abfallverantwortliche und dokumentieren Sie die regelmäßigen Besprechungen und Maßnahmensetzungen in diesen Bereichen. Halten Sie außerdem in der Geschäftsordnung fest, welcher Geschäftsführer bzw. Vorstand für welche Ressorts und Aufgaben zuständig ist

Ein weiteres Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit den Gesetzen zum Lohn- und Sozialdumping (vgl. LSD-BG) sowie bei der Ausländerbeschäftigung (vgl. AuslBG) und bei der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnungen (vgl. ASRÄG). Auch hier kann ein rechtschaffener GF leicht etwas übersehen, was zu Haftungsthemen führen kann.

TIPP
Bestellen Sie in kritischen Bereichen sogenannte „Verantwortlich Beauftragte“, welche die Verantwortung für die Einhaltung der verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften übernehmen. Damit die Beauftragung von „Verantwortlich Beauftragten“ für GF haftungsbefreiend wirkt, muss die beauftragte Führungskraft fähig sein und überwacht werden.

Eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung bzw. des Vorstands wirkt übrigens auch nur dann haftungsbefreiend, wenn der andere GF kompetent ist und es keine Anzeichen dafür gibt, dass er oder sie seine bzw. ihre Aufgaben nicht korrekt wahrnimmt. Wenn dem nicht so ist, ist der Co-Geschäftsführer dennoch verantwortlich und haftbar.

Ohne Geschäftsordnung gilt, dass alle Geschäftsführer und Vorstände solidarisch haften. Aber auch mit Geschäftsordnung gilt die Solidarhaftung bei den sogenannten Kardinalspflichten, die da wären:

  1. Pflicht zur Einrichtung von Rechnungswesen und Internem Kontrollsystem (IKS)
  2. Insolvenzantragspflicht

Selbstverständlich gibt es zahlreiche weitere Haftungsthemen für GeschäftsführerInnen und Vorstände. So ist es zum Beispiel gesetzlich vorgeschrieben, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn 50 Prozent des Stammkapitals verloren sind. GF haften auch für nicht zeitgerechte Firmenbucheintragungen (vgl. GmbHG). Im Unternehmensreorganisationsgesetz steht ferner, dass Geschäftsführer und Vorstände mit bis zu 100 000 Euro haften, wenn sie bei einer Eigenkapitalquote von unter 8 Prozent und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragen. Bei all diesen Vorschriften handelt es sich allerdings um Rechtsnormen, die nur äußerst selten geahndet werden.

Zusammenfassend ist nochmals zu betonen, dass die haftungsrechtlichen Themen für ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer, Vorstände und Stiftungsvorstände auch in Krisenzeiten gut beherrschbar sind. Ein GF wird in der Regel nur dann haftbar gemacht, wenn er oder sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und wenn dies grob fahrlässig erfolgt.

Aufbauend auf obigen Ausführungen zur Geschäftsführerhaftung möchten wir in unserem nächsten Newsletter erläutern, was bei der Übernahme von Organfunktionen zu berücksichtigen ist und wie in Krisenzeiten die Insolvenzfähigkeit eines Unternehmens aufrecht erhalten werden kann.

Übrigens: Sie suchen Unterstützung für ein Unternehmen in der Krise? Dann freuen wir uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen!