Ende März endet eine wichtige Sonderreglung aufgrund der Corona-Pandemie: Ab dann sind bei Überschuldung wieder Insolvenzanträge zu stellen. In diesem Zusammenhang sind Fachbegriffe wie „Fortbestehensprognose“, „Fortführungsprognose“ oder „Going Concern“ höchst relevant. In diesem Newsletter gibt Mag. Martin Schwarzböck, langjähriger Senior Manager in der Management Factory, einen Überblick über diese Fachtermini.


Ende März 2021 endet eine wichtige Sonderreglung aufgrund der Corona-Pandemie: Ab dann sind bei Überschuldung wieder Insolvenzanträge zu stellen. In diesem Zusammenhang sind Fachbegriffe wie „Fortbestehensprognose“, „Fortführungsprognose“ oder „Going Concern“ höchst relevant.

In diesem Newsletter gibt Mag. Martin Schwarzböck, langjähriger Senior Manager in der Management Factory, einen Überblick über diese Fachtermini. Und er zeigt, dass es sich dabei um keine akademische Diskussion handelt, denn mit dem einen Begriff ist „nur“ eine Änderung der Bewertungsgrundsätze verbunden, mit dem anderen aber möglicherweise eine Insolvenzantragspflicht. Dieser Überblick hilft Ihnen, fundierte Gespräche mit Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern zu führen und allenfalls notwendige Vorbereitungen zu treffen.


Bei den Begriffen „Fortführungsprognose“ und „Fortbestehensprognose“ handelt es sich um zwei verschiedene Dinge, die allerdings zusammenhängen. In der Praxis werden die Begriffe jedoch sogar von Beratern vermischt. Der folgende Text zeigt die Unterschiede und die konkreten Auswirkungen dieser Unterschiede: Denn mit dem einen Begriff ist „nur“ eine Änderung der Bewertungsgrundsätze verbunden ist, während mit dem anderen möglicherweise eine Insolvenzantragspflicht einhergehen kann.

In der Management Factory ordnen wir die „Fortbestehensprognose“ der zweistufigen Prüfung des Insolvenztatbestandes Überschuldung zu.

Das führt uns zum anderen wichtigen Begriff, der „Fortführungsprognose“ im Zusammenhang mit der Jahresabschluss-Erstellung. Dabei wird der sogenannte „Going Concern“ geprüft, also ob der Fortführung des Unternehmens rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten widersprechen.

Fortführungsprognose

Ursprung dieses Begriffs ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB), genauer der § 201, wo es heißt:

(1 ) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(2) Insbesondere gilt folgendes:

  1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
  2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

Wie erwähnt, geht es bei der Fortführungsprognose also um die Überprüfung der Fortführungsannahme oder „Going Concern Annahme“, um darauf basierend eine Entscheidung über die anzuwendenden Bewertungsgrundsätze treffen zu können.

Ob ein Unternehmen fortgeführt werden kann oder nicht, hat gravierende Auswirkungen auf die Bewertung:Kann das Unternehmen nicht fortgeführt werden, müssen Liquidationswerte an Stelle von Buchwerten angesetzt werden. Diese Abkehr von den sonst üblichen Bewertungsgrundsätzen kann deutliche Abwertungen von Aktiva zur Folge haben, aber auch deutliche Aufwertungen von Fremdkapital. Beides hat wiederum negative Auswirkungen auf Gewinn- und Verlustrechnung und in weiterer Folge auf das Eigenkapital. Aber so schnell kommt es in der Praxis nicht dazu, denn sogar im Krisenfall kann oft von einer Unternehmensfortführung ausgegangen werden, weil etwa ein eingeleitetes oder geplantes Sanierungsverfahren erfolgversprechend ist.

Fortbestehensprognose

Eine Fortbestehensprognose soll primär prüfen, ob eineinsolvenzrechtliche Überschuldung und somit ein Grund für eine Insolvenzeröffnung vorliegt. Das ist der Fall, wenn in einem ersten Schritt bereits eine rechnerische Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital festgestellt wird.

In der Insolvenzordnung (IO § 67) heißt es:

(1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.

(2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.

(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.

Der Begriff „Fortbestehensprognose“ findet sich zwar nicht in der Insolvenzordnung, ihre Notwendigkeit ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der damit zusammenhängenden zweistufigen Überschuldungsprüfung.

Demnach führt die rechnerische Überschuldung (das Vorliegen eines negativen Vermögensstatus zu Liquidationswerten) noch nicht zur insolvenzrechtlichen Überschuldung, wenn eine positive Fortbestehensprognose vorliegt (Quelle).

Gemeinsame Aspekte von Fortführungs- und Fortbestehensprognose

Trotz einiger Unterschiede gibt es auch gemeinsame Merkmale der Fortführungs- und Fortbestehensprognose:

Unterschiede von Fortführungs- und Fortbestehensprognose

Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Unterschiede zwischen Fortführungs- und Fortbestehensprognose:

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung aufgrund von COVID-19 am 31. März 2021 endet (Quelle).

Gegenseitige Abhängigkeiten von Fortführungs- und Fortbestehensprognose

Obwohl es sich um zwei unterschiedliche Begriffe handelt, wirkt sich eine negative Fortbestehensprognose auf die Fortführungsprognose aus, denn nach der Feststellung einer rechnerischen Überschuldung (eben im Rahmen der Fortbestehensprognose) liegt ein rechtlicher Grund vor, das Unternehmen evtl. nicht fortzuführen, nämlich eine materielle Insolvenz.

Dazu nochmals die relevante Gesetzesstelle in § 201 Abs2 Z 2 UGB:

Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

Dies ist auch einer der Gründe, weshalb Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung der Fortführungsprämisse in Krisenzeiten eines Unternehmens eine positive Fortbestehensprognose einfordern. Umgekehrt: Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, kann die Fortführungsprognose in der Regel positiv beurteilt werden.

Der zweite Grund dafür, dass Jahresabschlussprüfer eine positive Fortbestehensprognose einfordern, hängt mit dem § 225 UGB zusammen. Dieser besagt, dass bei einer rechnerischen Überschuldung im Anhang zu erläutern ist, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Das Unternehmen muss also bei negativem Eigenkapital in der zweistufigen Überschuldungsprüfung darstellen, ob eine positive Fortbestehensprognose vorliegt oder nicht.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Sofern sich die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens – auch evtl. in Folge COVID-19 – seit der Aufstellung des letzten Jahresabschlusses massiv verändert oder verschlechtert hat, sollte man vorbereitet sein auf das kritische Hinterfragen der Fortführungsprämisse durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Eine gut dokumentierte Planungsrechnung in Form einer integrierten Erfolgs-, Finanz- und Bilanzplanung ist dafür von großer Bedeutung. Diese Planungsrechnung ist essentielle Grundlage für eine positive Fortbestehensprognose, mit der eine rechnerische Überschuldung „geheilt“ werden kann.

Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, ist in der Regel von einer Unternehmensfortführung, also einer positiven Fortführungsprognose auf Basis der üblichen Bewertungsgrundsätzen im Jahresabschluss auszugehen, sofern die Fortführungsabsicht besteht. Das gilt auch in Krisenzeiten.

HINWEISE: Auf der Website der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer www.ksw.or.at finden Sie sowohl den Leitfaden zur Erstellung einer Fortbestehensprognose als auch das Fachgutachten zur Unternehmensfortführung.

Weitere Quellen:

– MMag. Alexander Enzinger: „Unternehmensfortführung und Fortbestehensprognose“ erschienen in: SWK, 20. November 2018, Nr. 33/2018 (Quelle; 16.03.2021)

– Dr. Anton Schmidl, Dr. Alfred Brogyányi: „Unternehmensfortführung gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB“; Vortragsfolien anlässlich der AFRAC-Jahresveranstaltung am 21.11.2017 (Quelle; 16.03.2021)


Mitunter hören Sie nicht nur „Fortbestehensprognose“ und „Fortführungsprognose“, sondern sogar einen dritten Begriff, nämlich die „Fortbestandsprognose“. Sie ist ident mit der „Fortbestehensprognose. Der Leitfaden der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht in diesem Zusammenhang aber fast ausschließlich von „Fortbestehensprognose“. Dieser Begriff wurde daher auch in diesem Newsletter verwendet.